HRB 29791: Pflegedienst Katrin Dietz GmbH, Pöhl, Jocketa-Friedensstraße 3, 08543 Pöhl. Die Gesellschafterversammlung vom 08.03.2017 hat die Änderung des § 1 Ziffer 2. (Sitz) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Sitz: Plauen. Geschäftsanschrift: Friedrich-Eckardt-Straße 17, 08529 Plauen.
HRB 29791: Pflegedienst Katrin Dietz GmbH, Pöhl, Jocketa-Friedensstraße 3, 08543 Pöhl. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2015. Geschäftsanschrift: Jocketa-Friedensstraße 3, 08543 Pöhl. Gegenstand des Unternehmens: Betreiben eines ambulanten Pflegedienstes, Organisation und Verwaltung ambulant betreuter Wohngruppen und einer Tagespflege, insbesondere die individuelle Versorgung der Patienten nach SGB V und SGB XI im Rahmen der Pflegeversicherung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dietz, Katrin, Pöhl, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Pflegedienst Katrin Dietz e. K. mit Niederlassung in Pöhl (Amtsgericht Chemnitz HRA 8213) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 25.08.2015. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.