HRB 12386: Pflegeverbund Rostock GmbH, Rostock, Güstrower Straße 6-7, 18109 Rostock. Bestellt als Geschäftsführer: Engelmann, Steffi, Rostock, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. nicht mehr: Geschäftsführer: Schneider, Jens, Ostseebad Nienhagen, * ‒.‒.‒‒.
Pflegeverbund Rostock GmbH, Rostock, Güstrower Straße 6-7, 18109 Rostock. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.08.2012. Geschäftsanschrift: Güstrower Straße 6-7, 18109 Rostock. Gegenstand: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ambulanten Kranken- und Altenpflege. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Schneider, Jens, 29.05.1970, Ostseebad Nienhagen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des Vermögens der Pflegeverbund Rostock, Inh. Jens Schneider e.K., mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 3408 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 23.08.2012 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2012. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 27.09.2012 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.