HRB 17502 FF: Photon Energy Engineering Europe GmbH, Neuenhagen bei Berlin, Westring 2 A, 15366 Neuenhagen bei Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.11.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Photon Energy Technology EU GmbH mit Sitz in Neuenhagen bei Berlin, Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 17444 FF, verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
HRB 134674 B: Photon Energy Engineering Europe GmbH, Neuenhagen, Cicerostraße 37, 10709 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Neuenhagen; Rechtsverhaeltnis: Der Sitz der Gesellschaft ist nach Neuenhagen verlegt (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 17502 FF). Neue inländische Geschäftsanschrift: Westring 2 A, 15366 Neuenhagen bei Berlin.
HRB 17502 FF: Photon Energy Engineering Europe GmbH, Neuenhagen bei Berlin, Westring 2 A, 15366 Neuenhagen bei Berlin. Name der Firma: Photon Energy Engineering Europe GmbH; Sitz der Firma: Neuenhagen bei Berlin; Geschäftsanschrift: Westring 2 A, 15366 Neuenhagen bei Berlin; Gegenstand: Planung, Engineering und Bau von Photovoltaikanlagen und der dazugehörigen Anlagen. Kapital: 100.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1. Gärtner, Michal, * ‒.‒.‒‒, Prag (Tschechische Republik); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Hotar, Georg, * ‒.‒.‒‒, Prostejov (Tschechische Republik); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 04.05.2011 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.04.2019 ist der Sitz der Gesellschaft von Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 134674 B) nach Neuenhagen bei Berlin verlegt und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 Abs. 2 (Sitz). Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 10.06.2011
HRB 134674 B: Photon Energy Engineering Europe GmbH, Berlin, Cicerostraße 37, 10709 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Cicerostraße 37, 10709 Berlin
HRB 134674 B: Photon Energy Engineering Europe GmbH, Berlin, Stralauer Platz 33/34, 10243 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.01.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Photon DE SPV 1 GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 135192 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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