HRB 70581: Piccolo Capriccio GmbH, Köln, Dellbrücker Hauptstraße 76, 51069 Köln. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (AG Köln, 74 IN 262/14). Gemäß § 65 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Piccolo Capriccio GmbH, Köln, Dellbrücker Hauptstraße 76, 51069 Köln. Die Gesellschafterversammlung vom 22.03.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlage) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 3.000,00 EUR beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag ist vollständig neu gefasst. 28.000,00 EUR.
Piccolo Capriccio GmbH, Köln, Dellbrücker Hauptstraße 76, 51069 Köln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Dellbrücker Hauptstraße 76, 51069 Köln. der Betrieb einer Pizzeria mit Pizzalieferdienst. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lobina, Antonello, Köln, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Antonello Lobina, Köln, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber unter der Firma Piccolo Capriccio e.K. mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 27196 ) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24.08.2010 und des Zustimmungsbeschlusses des Inhabers des übertragenden Rechtsträgers vom 24.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.