Pixelgenau AG, Frankfurt am Main, Kettenhofweg 101, 60325 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2012 im Wege des Formwechsels in die Pixelgenau GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 94528) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Pixelgenau AG, Frankfurt am Main, Kettenhofweg 101, 60325 Frankfurt am Main. Aktiengesellschaft. Satzung vom 06.11.2009. Geschäftsanschrift: Kettenhofweg 101, 60325 Frankfurt am Main. Gegenstand: Erstellung und Optimierung von Kreativkonzepten für Werbeagenturen im gesamten Bereich der Online-Kommunikation und die strategische, taktische, operative und technische Hilfe in deren gesamten Online-Bereich sowie die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung in diesem Bereich. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Vorstand: Simon, Hanno, Bad Homburg v. d. Höhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der PIXELGENAU GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 87146). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.