Plantronics GmbH, Köln, KAP am Südkai, Agrippinawerft 26-30, 50678 Köln. Die Verschmelzung ist am 01.10.2013 wirksam geworden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Plantronics GmbH, Köln, KAP am Südkai, Agrippinawerft 26-30, 50678 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 19.09.2013 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.09.2013 mit der Plantronics B.V. mit Sitz in Amsterdam (KvK Amsterdam, Dossiernummer 33277402) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Plantronics GmbH, Köln, KAP am Südkai, Agrippinawerft 26-30, 50678 Köln. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma Plantronics GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 43993) mit der beslotene vernootschaap nach niederländischem Recht unter Firma Plantronics B.V. mit Sitz in Amsterdam (KVK 33277402) eingereicht worden. Die Rechte der Gläubiger der Plantronics B.V. können wie folgt ausgeübt werden: Die Gläubiger der Plantronics B.V. können der Verschmelzung im Sinne von Art. 2:316 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches widersprechen. Den Gläubigern der Plantronics GmbH ist gemäß § 122 j UmwG Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nur in Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplanes oder seines Entwurfes entstanden sind. Sicherheit kann beispielsweise durch Hinterlegung von Geld oder Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht allerdings nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Da weder an der Plantronics B.V. noch an der Plantronics GmbH Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden weder deutsche noch niederländische Schutzvorschriften im Hinblick auf Minderheitsgesellschafter (Verbesserung des Umtauschverhältnisses, Anspruch auf Barabfindung) Anwendung.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei Plantronics B.V., Scorpius 140, Building C, 2132 LR Hoofddorp, Niederlande.
Plantronics GmbH, Hürth, Gildenweg 7, 50354 Hürth. Die Gesellschafterversammlung vom 23.12.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung nach Köln beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag ist insgesamt neu gefasst. Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: KAP am Südkai, Agrippinawerft 26-30, 50678 Köln.
Plantronics GmbH, Hürth, (Gildenweg 7, 50354 Hürth).Prokura erloschen: Oldemeyer, Isa.
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