HRB 20111: PoHo Clearing GmbH, Freilassing, Laufener Str. 11, 83395 Freilassing. Die Verschmelzung wurde durch Eintragung im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg (FN 241336 g) am 12.11.2021 wirksam.
HRB 20111: PoHo Clearing GmbH, Freilassing, Laufener Str. 11, 83395 Freilassing. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 22.06.2021 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2021 mit der Porsche Corporate Finance GmbH mit dem Sitz in Salzburg (Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg FN 241336g) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam, sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.
HRB 20111: PoHo Clearing GmbH, Freilassing, Laufener Str. 11, 83395 Freilassing. Beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein wurde am 12.07.2021 der Verschmelzungsplan der PoHo Clearing GmbH und der Porsche Corporate Finance GmbH vom 22.06.2021, Urkundenrolle Geschäftszahl: 8217, Az. 6590/13/S/Dr.Sch./sw des Notars Doktor Thomas Schatzl als Substitut des öffentlichen Notars Doktor Claus Spruzina mit dem Amtssitz in Hallein und der Amtskanzlei in A-5400 Hallein, Pflegerplatz 4, nebst sämtlichen, dort näher bezeichneten Anlagen eingereicht. 1. zu § 122d Satz 2 Nr. 2 UmwG: - übertragende Gesellschaft ist die PoHo Clearing GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit dem Sitz in Freilassing, - übernehmende Gesellschaft ist die Porsche Corporate Finance GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit dem Sitz in Salzburg (Österreich). 2. zu § 122d Satz 2 Nr. 3 UmwG: - die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 20111; - die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Firmenbuch des Landgerichts Salzburg unter FN 241336g. 3. zu § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG: - betreffend die übertragende Gesellschaft: Nach deutschem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen PoHo Clearing GmbH aus § 122j UmwG. Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, wird Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB geleistet, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung bedeutender Vermögensmassen ins Ausland. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein GläubigerBefriedigung verlangen kann, seine Forderung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die Porsche Corporate Finance GmbH, Salzburg, als übernehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Rechte ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die PoHo ClearingGmbH, Freilassing, als übertragende Gesellschaft gewesen ist. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden österreichischen Porsche Corporate Finance GmbH ergeben sich aus Sicht des deutschen Rechts aus § 122a Absatz 2 UmwG i.V.m § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs des § 122j UmwG Sicherheit zu leisten, wenn sie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Absatz 2 i.V.m. § 19 Absatz 3 UmwG in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Absatz 2 i.V.m. § 19 Absatz 3 UmwG in das Handelsregister des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, der Anspruchsschuldner ist, gefordert werden muss. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gem. § 122a Absatz 2 i.V.m. § 22 Absatz 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschriftzu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Weder § 122j UmwG noch § 22 UmwG erfasst dingliche Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der PoHo Clearing GmbH unter deren Geschäftsanschrift Laufener Straße 11, 83395 Freilassing, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige kostenlose Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Inhaber von Sonderrechten nach § 23 UmwG existieren nicht. - betreffend die übernehmende Gesellschaft: Die Gläubiger der übernehmenden österreichischen Porsche Corporate Finance GmbH werden ausdrücklich auf ihre Rechte insbesondere gemäß § 226 AktG iVm § 96 Abs. 2 GmbHG und iVm § 3 Abs. 2 EU-VerschG hingewiesen. Danach ist den Gläubigern Sicherheit zu leisten - soweit sie nicht Befriedigung erlangen können - wenn sie binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung ihren Anspruch geltend machen. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gemäß § 226 Abs. 1 letzter Satz auf dieses Recht hinzuweisen. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe desStammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übernehmenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklage der übertragenden Gesellschaft. Im gegenständlichen Fall ist die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übernehmenden Gesellschaft höher als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft, sodass mit der vorliegenden Verschmelzung kein kapitalherabsetzender Effekt auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft verbunden ist. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle einer Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlichen Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben (§ 226 Abs. 2 AktG). Es bestehen keine Inhaber von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, weshalb diesbezügliche Ausführungen unterbleiben können. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Porsche Corporate Finance GmbH unter deren Geschäftsanschrift: Porsche Corporate Finance GmbH Louise-Piech-Straße 2 5020 Salzburg geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegende Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können kostenlos unter der Anschrift der übertragenden Gesellschaft, PoHO Clearing GmbH, Laufener Straße 11, 83395 Freilassing, Deutschland, oder bei der übernehmenden Gesellschaft, Porsche Corporate Finance GmbH, Louise-Piëch-Straße 2, 5020 Salzburg, eingeholt werden. Unter letzter Anschrift können auch die in § 221a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen eingesehen werden, auf Verlangen erhalten die genannten Personen dort auch kostenlose Abschriften der genannten Unterlagen.
HRB 20111: PoHo Clearing GmbH, Freilassing, Laufener Str. 11, 83395 Freilassing. Die "Eurocar Deutschland Verwaltungs GmbH" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 158563) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 20111:PoHo Clearing GmbH, Freilassing, Laufener Str. 11, 83395 Freilassing.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Schützinger, Hans Peter, Salzburg /Österreich, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Lechner, Johann, Salzburg / Österreich, * ‒.‒.‒‒.