Polytec Riesselmann GmbH & Co KG, Lohne, Meyerfelder Weg 45, 49393 Lohne. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden POLYTEC PLASTICS Germany GmbH & Co. KG am 24.01.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Polytec Riesselmann GmbH & Co KG, Lohne, Meyerfelder Weg 45, 49393 Lohne. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.12.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.11.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der POLYTEC PLASTICS Germany GmbH & Co.KG mit Sitz in Lohne (Amtsgericht Oldenburg HRA 203075) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Polytec Riesselmann GmbH & Co KG, Lohne, Meyerfelder Weg 45, 49393 Lohne.Geschäftsanschrift: Meyerfelder Weg 45, 49393 Lohne. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15. 05. 2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15. 05. 2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15. 05. 2009 mit der LLW Lohner Lackierwerk GmbH mit Sitz in Lohne (Amtsgericht Oldenburg HRB 111585) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Polytec Riesselmann GmbH & Co KG, Lohne (Meyerfelder Weg 45, 49393 Lohne). Registerstelle von Amts wegen geändert: Persönlich haftender Gesellschafter: Polytec Deutschland Verwaltungs GmbH, (Amtsgericht Oldenburg HRB 112023). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.08.2007 mit der Polytec Plastics Wolmirstedt GmbH & Co. KG mit Sitz in Wolmirstedt (Amtsgericht Stendal HRA 22804) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Polytec Riesselmann GmbH & Co KG, Lohne (Meyerfelder Weg 45, 49393 Lohne). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20. 08. 2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20. 08. 21007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20. 08. 2007 mit der Polytec Rentrop GmbH & Co. KG mit Sitz in Hodenhagen (Amtsgericht Walsrode HRA 1206) verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.