HRB 10858: Porm & Steinweg Dienstleistungsgesellschaft mbH, Rostock, Dierkower Damm 38e, 18146 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Porm, Norbert, Rostock, * ‒.‒.‒‒.
Porm & Steinweg Dienstleistungsgesellschaft mbH, Rostock, Dierkower Damm 38e, 18146 Rostock. Geschäftsanschrift: Dierkower Damm 38e, 18146 Rostock.
Porm & Steinweg Dienstleistungsgesellschaft mbH, Rostock (Erich-Schlesinger-Straße 50, 18059 Rostock). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.02.2008. Gegenstand: Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere für Unternehmen im Bereich der Postdienstleistung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Porm, Norbert, Rostock, * ‒.‒.‒‒; Steinweg, Birgitt, Rostock, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles (Teilbetrieb "Dienstleistungen für Postunternehmer") der Norbert Porm & Birgitt Steinweg Vertriebsgesellschaft OHG mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 2749) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 29.02.2008. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 26.03.2008 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.