HRB 708999: Porzellanland Schmitt GmbH, Emmendingen, Zum Korbermättle 3, 79312 Emmendingen. Bestellt als Geschäftsführer: Schmitt, Christine, geb. Eisele, Emmendingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Porzellanland Schmitt GmbH, Emmendingen, Zum Korbermättle 3, 79312 Emmendingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.09.2012. Geschäftsanschrift: Zum Korbermättle 3, 79312 Emmendingen. Gegenstand: Der Handel mit Porzellanwaren, insbesondere Markenporzellan. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Schmitt, Johannes Nikolaus, Emmendingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Schmitt, Johannes Nikolaus, Emmendingen, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Johannes Schmitt e.K. Porzellanland Porzellanhandel", Emmendingen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 702848) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 18.09.2012. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.