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Postbank Vermögensberatung Service GmbH, Köln (HRB 50418)

Firmendaten

Anschrift
Edmund-Rumpler-Str. 3
51149 Köln
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 50418
Amtsgericht: Köln
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Postbank Vermögensberatung Service GmbH aus Köln ist im Handelsregister Köln unter der Nummer HRB 50418 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Postbank Vermögensberatung Service GmbH ihren Standort nicht geändert. Die Postbank Vermögensberatung Service GmbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 03.11.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 08.09.2005
Veränderung

Postbank Vermögensberatung Service GmbH, Köln (Edmund-Rumpler-Str. 3, 51149 Köln). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Postbank Vermögensberatung AG mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn, HRB 12396) verschmolzen. Der Ergebnisabführungsvertrag der Postbank Vermögensberatung Service GmbH mit der Deutsche Postbank AG ist durch die Verschmelzung erloschen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. .Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.