HRB 148965 B: Praeger Richter Architekten GmbH, Berlin, Florastraße 86 a, 13187 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Florastraße 86 a, 13187 Berlin
HRB 148965 B: Praeger Richter Architekten GmbH, Berlin, Braunschweiger Straße 41, Aufgang links, 12055 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Braunschweiger Straße 41, Aufgang links, 12055 Berlin
Praeger Richter Architekten GmbH, Berlin, Gerichtstraße 23, Hof 3, Aufgang 2, 4. OG, 13347 Berlin. Firma: Praeger Richter Architekten GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Gerichtstraße 23, Hof 3, Aufgang 2, 4. OG, 13347 Berlin Gegenstand: Die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben von Architekten gemäß §§ 1 und 2 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG). Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Praeger, Henri, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Dr. Richter, Jana, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 18.03.2013; mit Neufassung vom 19.03.2013 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Praeger Richter Partnerschaft Architekt Diplom-Ingenieurin mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, PR 823 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 18.03.2013. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..