HRB 10588: Pralinenbote GmbH, Rhede, Altrheder Kamp 31, 46414 Rhede. Nicht mehr Geschäftsführer: Passerschröer, Klaus, Rhede, * ‒.‒.‒‒.
Pralinenclub GmbH, Rhede, Altrheder Kamp 31, 46414 Rhede. Die Gesellschafterversammlung vom 03.01.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Pralinenbote GmbH.
Pralinenclub GmbH, Rhede (Altrheder Kamp 31, 46414 Rhede). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.01.2007. Gegenstand: PR-Marketing und Handel mit Pralinen, Schokoladen und Genussmitteln, und zwar der Handel über den Versand und Ladengeschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Die Stammeinlagen werden in voller Höhe durch den Übergang des Vermögens der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Pralinenclub OHG, Amtsgericht Coesfeld HRA 5709, erbracht.Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Große-Vehne, Frank, Rhede, * ‒.‒.‒‒; Passerschröer, Klaus, Rhede, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Pralinenclub OHG, Rhede (Amtsgericht Coesfeld HRA 5709) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.