Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
12 |
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Vertretungsregel geändert, nunmehr
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstand:
Scheumann, Dominic, Lüdenscheid, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
01.07.2024
Falkenhagen |
11 |
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Einzelprokura:
Scheumann, Dominic, Lüdenscheid, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
27.11.2023
Vornweg |
HRB 6634: Prange Beteiligungen AG, Plettenberg, Reichsstraße 78, 58840 Plettenberg. Bestellt als Vorstand: Dr. Brodhun, Albrecht, Attendorn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 6634: MVB Beteiligungen AG, Plettenberg, Reichsstraße 78, 58840 Plettenberg. Die Hauptversammlung vom 11.02.2020 hat eine Änderung der Satzung in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Prange Beteiligungen AG.
HRB 6634: MVB Beteiligungen AG, Plettenberg, Reichsstraße 78, 58840 Plettenberg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2019 mit der PG Beteiligungs GmbH mit Sitz in Plettenberg (Amtsgericht Iserlohn HRB 6133) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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