HRB 104158: Praxis für Ergotherapie Nadine Schiffer-Harzheim & Vera Zobel GmbH, Köln, Subbelratherstraße 247, 50825 Köln. Die Gesellschafterversammlung vom 29.01.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Abschnitt I. Ziffer 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 04.02.2021 hat beschlossen, den Gesellschaftsvertrag in der Überschrift und in Abschnitt IV. zu ändern. Neue Firma: Praxis für Ergotherapie Nadine Schiffer & Vera Zobel GmbH.
HRB 104158: Praxis für Ergotherapie Nadine Schiffer-Harzheim & Vera Zobel GmbH, Köln, Subbelratherstraße 247, 50825 Köln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.11.2020. Geschäftsanschrift: Subbelratherstraße 247, 50825 Köln. der Betrieb von Praxen für Ergotherapie. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schiffer-Harzheim, Nadine, Köln, * ‒.‒.‒‒; Zobel, Vera, Köln, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Ergotherapeutinnen Nadine Schiffer-Harzheim & Vera Zobel Partnerschaft, Köln (Amtsgericht Essen, PR 4812) nach Maßgabe des Beschlusses der Partner vom 30.11.2020. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.