HRA 106227:Prelios Phoenix GmbH & Co. KG, Hamburg, Erik-Blumenfeld-Platz 27b, 22587 Hamburg.Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für den Kreis Herzogtum Lauenburg mbH, Ratzeburg (AG Lübeck HRB 1010 RZ), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
Pirelli RE Phoenix Real Estate GmbH & Co. KG, Hamburg, Überseering 34, 22297 Hamburg.Neue Firma: Prelios Phoenix GmbH & Co. KG. Änderung zur Geschäftsanschrift: Erik-Blumenfeld-Platz 27b, 22587 Hamburg.
Pirelli RE Phoenix Real Estate GmbH & Co. KG, Hamburg, Überseering 34, 22297 Hamburg.Geschäftsanschrift: Überseering 34, 22297 Hamburg.
Pirelli RE Phoenix Real Estate GmbH & Co. KG, Hamburg (Große Elbstr. 45, 22767 Hamburg). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 27.08.2007 wirksam geworden.
Pirelli RE Phoenix Real Estate GmbH & Co. KG, Hamburg (Große Elbstr. 45, 22767 Hamburg). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 15./16.07.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15./16.07.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15./16.07.2007 Teile des Vermögens - Grundstücke und Erbbaurechte - der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für den Kreis Herzogtum Lauenburg mbH mit Sitz in Ratzeburg (AG Lübeck HRB 1010 RZ) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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