PrimaCom Nettetal GmbH & Co. KG, Mainz, An der Ochsenwiese 3, 55124 Mainz. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: PrimaCom Kabelprojekt GmbH, Mainz (AG Mainz HRB 2857). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: PrimaCom Berlin GmbH, Mainz (Amtsgericht Mainz, HRB 7708). Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
PrimaCom Nettetal GmbH & Co. KG, Mainz (An der Ochsenwiese 3, 55124 Mainz). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2007 mit der PrimaCom Verl GmbH & Co. KG mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz HRA 3650) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
PrimaCom Nettetal GmbH & Co. KG, Mainz (An der Ochsenwiese 3, 55124 Mainz). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2007 mit der PrimaCom Stormarn GmbH & Co. KG mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz HRA 3634) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.