HRB 8021: Primatron Medical Engineering GmbH, Hamm, Carl-Zeiss-Straße 14, 59077 Hamm. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 10.09.2014 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.09.2014 mit der Primatron Ltd. mit Sitz in Birmingham (Registrar of Companies for England and Wales in Cardiff, Company No. 05589597) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 8021:Primatron Medical Engineering GmbH, Hamm, Carl-Zeiss-Straße 14, 59077 Hamm.Die Gesellschafterversammlung vom 24.06.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Betrag des Stammkapitals und der Stammeinlage) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals von 25.000,00 EUR um 5.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR beschlossen. Geändert, nunmehr: 30.000,00 EUR.
HRB 8021:Primatron Medical Engineering GmbH, Hamm, Carl-Zeiss-Straße 14, 59077 Hamm.(Bekanntmachung nach § 122 d Satz 2 UmwG.) Bei dem Amtsgericht Hamm ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes eingereicht worden. 1. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt ( § 122 d Satz 2 Nr. 2, 3 UmwG): - die Primatron Ltd., eine Private Limited Company nach englischem Recht, mit dem Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 05589597, als übertragene Gesellschaft, sowie - die Primatron Medical Engineering GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Hamm, vorgetragen im Handelsregister des AG Hamm unter HR B 8021, als übernehmende Gesellschaft.2. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Primatron Ltd. auf die Primatron Medical Engineering GmbH die folgenden Rechte zu ( § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Primatron Medical Engineering GmbH) können gemäß § 122 a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamm ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Primatron Medical Engineering GmbH unter deren Geschäftsanschrift Carl-Zeiss-Str. 14, 59077 Hamm, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen sog. obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalte müssen nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z. B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später ggfls. daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu.Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Primatron Medical Engineering GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. b) Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenen Gesellschaft (Primatron Ltd.) kann gem. Reg. Punkt 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vergleiche Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er sein Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen.Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitbestimmen.c) Rechte der Minderheitengesellschafter:Bei der vorliegenden Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit kostenlos bei der Primatron Medical Engineering GmbH, Herrn Markus Schwan unter der Anschrift Carl-Zeiss-Str. 14, 59077 Hamm, angefordert werden.
HRB 8021:Primatron Medical Engineering GmbH, Hamm, Carl-Zeiss-Straße 14, 59077 Hamm.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.10.2013. Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Straße 14, 59077 Hamm. Gegenstand: Handel und Entwicklung von medizinischen Geräten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schwan, Markus, Hamm, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.