HRA 731266: Primus Besitz oHG, Schwäbisch Hall, Steinbeisweg 21, 74523 Schwäbisch Hall. Neue Geschäftsanschrift: Steinbeisweg 27, 74523 Schwäbisch Hall. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Jung-Pantic, Dorothee, Schwäbisch Hall, * ‒.‒.‒‒.
HRA 731266:Primus Besitz oHG, Schwäbisch Hall, Steinbeisweg 21, 74523 Schwäbisch Hall.(Zweck des Unternehmens ist das Erwerben, Halten und Verwalten von eigenem Vermögen sowie die Vermietung und Verpachtung von Mobilien und Immobilien. Das Unternehmen nimmt die Aufgaben und Tätigkeiten des Besitzunternehmens der Firma Primus Oberflächentechnik GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Schwäbisch Hall wahr.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Steinbeisweg 21, 74523 Schwäbisch Hall. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Jung, Adelheid, Schwäbisch Hall, * ‒.‒.‒‒; Jung, Klaus-Dieter, Schwäbisch Hall, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung von Vermögensteile welche dem bisherigen Teilbetrieb "Primus Besitz" zuzuordnen sind aus dem Vermögen der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Jung Besitz oHG", Schwäbisch Hall (Amtsgericht Stuttgart HRA 731108) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 06.08.2015 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.