HRB 7300: HEIDENREICH PRINT GmbH, Bünde, Theodor-Rosenbaum-Straße 11 - 15, 32257 Bünde. Die Gesellschaft ist in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (Amtsgericht Bad Oeynhausen - HRA 10050) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 10050: HEIDENREICH PRINT GmbH & Co. KG, Bünde, Theodor-Rosenbaum-Straße 11-15, 32257 Bünde. (Der Betrieb einer Druckerei.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Theodor-Rosenbaum-Straße 11-15, 32257 Bünde. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Heidenreich Verwaltungs-GmbH, Bünde (Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 17740), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Heidenreich, Nils, Bünde, * ‒.‒.‒‒; Lepelmeier-Heidenreich, Susanne, Bünde, * ‒.‒.‒‒; Uppenbrock, Doris, Enger, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der HEIDENREICH PRINT GmbH, Bünde (Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 7300) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.08.2021. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.