HRB 6860: Privater Briefkurier der Altmark GmbH, Stendal, Friedrich-Ebert-Straße 20, 39576 Stendal. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 6860:Privater Briefkurier der Altmark GmbH, Stendal, Friedrich-Ebert-Straße 20, 39576 Stendal.Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 20, 39576 Stendal. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Heese-Mulder, Klaus, Behrenhoff, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Privater Briefkurier der Altmark GmbH, Stendal (Friedrich-Ebert-Straße 22, 39576 Stendal). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens: Briefkurierdienste und damit verbundene Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Heese, Klaus, Uenglingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Privater Briefkurier der Altmark e.K. mit dem Sitz in Stendal (Amtsgericht Stendal HRA 1752).Nicht eingetragen:Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.