HRB 25178: ProCom Automation GmbH, Aachen, Luisenstraße 41, 52070 Aachen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Jülicher Straße 344, 52070 Aachen.
HRB 25178: ProCom Automation GmbH, Aachen, Luisenstraße 41, 52070 Aachen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.08.2021. Geschäftsanschrift: Luisenstraße 41, 52070 Aachen. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Erstellung, Programmierung und Inbetriebsetzung von computergesteuerten Systemen. Die Gesellschaft ist weiterhin zu allen branchenverwandten Tätigkeiten befugt. Sie kann branchenverwandte Unternehmungen oder Beteiligungen an solchen Unternehmungen erwerben. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Göttgens, Bernd, Aachen, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Teilen des Vermögens (Betriebsteil BU Automation) der ProCom GmbH mit Sitz in Aachen (Amtsgericht Aachen HRB 1554) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 23.08.2021 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.