Proenergy Contracting GmbH & Co.KG, Bochum, Springorumallee 5 Süd, 44795 Bochum. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden COFELY Deutschland GmbH am 22.06.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Proenergy Contracting GmbH & Co.KG, Bochum, Springorumallee 5 Süd, 44795 Bochum. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.05.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.05.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.05.2011 mit der COFELY Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 57515) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Proenergy Contracting GmbH & Co.KG, Bochum, Springorumallee 5 Süd, 44795 Bochum. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.05.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafter vom 24.05.2011 und der Gesellschafterversammlung der COFELY Deutschland GmbH vom 24.05.2011 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die COFELY Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 57515) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.