HRB 7128: Profilbleche Dührkop GmbH, Boizenburg/Elbe, Gülzer Strasse 11, 19258 Boizenburg/ Elbe. Nicht mehr Geschäftsführer: Wachsmuth, Ben, Schwanheide, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Erdt, Sonja, Bengerstorf OT Wiebendorf, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7128: Profilbleche Dührkop GmbH, Boizenburg/Elbe, Gülzer Strasse 11, 19258 Boizenburg/ Elbe. Nicht mehr Geschäftsführer: Dührkop, Jörg-Toralf, Boizenburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Aust, Christian, Boizenburg/Elbe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 7128: Profilbleche Dührkop GmbH, Boizenburg/Elbe, Gülzer Strasse 11, 19258 Boizenburg/ Elbe. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 29.10.2020, geändert am 24.11.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.10.2020 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete JD Boizenburger Baustoffe GmbH, Boizenburg/ Elbe (Amtsgericht Schwerin, HRB 13841) übertragen.
HRB 7128: Profilbleche Dührkop GmbH, Boizenburg/Elbe, Gülzer Strasse 11, 19258 Boizenburg/ Elbe. Geschäftsanschrift: Gülzer Strasse 11, 19258 Boizenburg/ Elbe. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 29.10.2020, geändert am 24.11.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.10.2020 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete JD Boizenburger Baustoffe GmbH, Boizenburg/ Elbe (Amtsgericht Schwerin, HRB) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.