HRA 11306:Projektgesellschaft Bostalsee mbH & Co. KG, Nohfelden, Am Seehafen 4, 66625 Nohfelden.Änderung zur Geschäftsanschrift: An der Burg, 66625 Nohfelden.
Projektgesellschaft Bostalsee mbH & Co. KG, Nohfelden, Am Seehafen 4, 66625 Nohfelden. (Die Entwicklung und Vermarktung des geplanten Ferienparks Bostalsee, Nohfelden. Insbesondere ist es die Aufgabe der Gesellschaft, im Auftrage der Gemeinde Nohfelden die Bodenordnung auf der Grundlage des Bebauungsplans Ferienpark Bostalsee durchzuführen, die dem Ferienpark dienlichen Flächen anzukaufen, zu übernehmen und zu vermessen, die Projektentwicklung für den Ferienpark zu betreiben, die Verhandlungen mit potentiellen Investoren für das Ferienpark Projekt zu führen und zum Abschluss zu bringen sowie die Erschließungsmaßnahmen nach Bebauungsplan bzw. nach der Projektentwicklung durchzuführen. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Unternehmens, im eigenen Namen Investitionen zum Bau und Betrieb des Ferienparks durchzuführen und die entsprechende Finanzierung zu gestalten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Am Seehafen 4, 66625 Nohfelden. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: PGB Verwaltungsgesellschaft mbH, Nohfelden (Amtsgericht Saarbrücken HRB 100428), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Projektgesellschaft Bostalsee mbH, Nohfelden (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 14378) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2012. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.