HRB 13003: Prosperia Holding GmbH, Würzburg, Ohmstraße 4 a, 97076 Würzburg. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 13003: Prosperia Holding GmbH, Würzburg, Ohmstraße 4 a, 97076 Würzburg. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf drei Monate festgesetzt.
HRB 13003: Prosperia Holding GmbH, Würzburg, Ohmstraße 4 a, 97076 Würzburg. Von Amts wegen gelöscht gemäß § 395 FamFG, § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Geschäftsführer: Cvetkovic, Slobodan, Aschaffenburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 13003: Prosperia Holding GmbH, Würzburg, Ohmstraße 4 a, 97076 Würzburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.02.2015. Geschäftsanschrift: Ohmstraße 4 a, 97076 Würzburg. Gegenstand des Unternehmens: -Betreibung, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen und Immobilien. -Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung in anderen Gesellschaften. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Dies gilt auch für Liquidatoren. Geschäftsführer: Cvetkovic, Slobodan, Aschaffenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Prosperia AG mit dem Sitz in Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRB 10753). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.