Provis GmbH & Co. KG, Wunstorf, Niels-Bohr-Straße 6, 31515 Wunstorf. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Provis GmbH & Co. KG, Waltrop, Hiberniastraße 2, 45731 Waltrop. Wunstorf. Geschäftsanschrift: Niels-Bohr-Straße 6, 31515 Wunstorf. Der Sitz ist nach Wunstorf (jetzt Amtsgericht Hannover, NZS HRA 201913) verlegt.
Provis GmbH & Co. KG, Wunstorf, Niels-Bohr-Straße 6, 31515 Wunstorf. (die Beratung von Unternehmen im Bereich elektronischer Datenverarbeitung, die Systemanalyse, sowie die Vertreibung, Vermarktung und Entwicklung von Software. Schwerpunkt ist die Prozess Visualisierung.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Niels-Bohr-Straße 6, 31515 Wunstorf. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Provis Verwaltungs GmbH, Wunstorf (Hannover HRB 206335). Der Sitz ist von Waltrop (bisher Amtsgericht Recklinghausen HRA 3728) nach Wunstorf verlegt.
Provis GmbH & Co. KG, Waltrop, Hiberniastraße 2, 45731 Waltrop.Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 01.03.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.03.2010 und der Gesellschafterversammlung der Provis IT-Solutions GmbH vom 01.03.2010 Teile ihres Vermögens (Geschäftsbetrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Provis IT-Solutions GmbH mit Sitz in Wunsdorf (Amtsgericht Hannover, HRB 204867) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.