Proxan Dichtstoffe GmbH, Greiz, Liebigstraße 7, 07973 Greiz. Die Verschmelzung wurde am 04.09.2013 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Dortmund HRA 9970).
Proxan Dichtstoffe GmbH, Greiz, Liebigstraße 7, 07973 Greiz. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 01.07.2013 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Dortmunder Gussasphalt GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRA 9970) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaften. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Proxan Dichtstoffe GmbH, Greiz, Liebigstraße 7, 07973 Greiz. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Wernke, Josef, Hamm, * ‒.‒.‒‒.
Proxan Dichtstoffe GmbH, Greiz, Liebigstraße 7, 07973 Greiz. Bestellt: Geschäftsführer: Wernke, Josef, Hamm, * ‒.‒.‒‒.
Sika Dichtstoffe GmbH, Stuttgart, Kornwestheimer Straße 103-107, 70439 Stuttgart.Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 30.06.2010 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Sika Deutschland GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 23319) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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