Pulse PowerTrain GmbH & Co. oHG, Meinerzhagen, Am Rottland 12, 58529 Meinerzhagen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Pulse Components GmbH, Herrenberg (Stuttgart HRB 246198). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Pulse PowerTrain GmbH & Co. KG, Meinerzhagen, Am Rottland 12, 58529 Meinerzhagen. Nach Änderung der Rechtsform, nunmehr: Offene Handelsgesellschaft. Nach Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Pulse Electronics GmbH, Herrenberg (Amtsgericht Stuttgart HRB 735102). Die Firma ist geändert, neue Firma: Pulse PowerTrain GmbH & Co. oHG.
Pulse PowerTrain GmbH & Co. KG, Meinerzhagen (Am Rottland 12, 58540 Meinerzhagen, Herstellung von Gegenständen der Auto-Elektrik einschließlich des Vertriebs.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Pulse Components GmbH, Herrenberg (Amtsgericht Stuttgart HRB 246198), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Pulse PowerTrain GmbH, Meinerzhagen (Amtsgericht Iserlohn HRB 3354) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.06.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.