Q-Go Deutschland GmbH, Bonn, Friedrich-Breuer-Straße 23, 53225 Bonn. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden RightNow Technologies (Deutschland) GmbH am 18.08.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Q-Go Deutschland GmbH, Bonn, Friedrich-Breuer-Straße 23, 53225 Bonn. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 08.08.2011 mit der RightNow Technologies (Deutschland) GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 134686) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Q-go Deutschland GmbH, Zorneding, Landkreis Ebersberg, Obere Bahnhofstraße 9, 85604 Zorneding.Neuer Sitz: Bonn. Geschäftsanschrift: Friedrich-Breuer-Str. 23, 53225 Bonn. Sitz verlegt nach Bonn (nun AG Bonn HRB 17990).
Q-Go Deutschland GmbH, Bonn, Friedrich-Breuer-Straße 23, 53225 Bonn.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.02.2000, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 31.05.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Absatz 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Zorneding (bisher Amtsgericht München, HRB 154637) nach Bonn beschlossen. Geschäftsanschrift: Friedrich-Breuer-Straße 23, 53225 Bonn. Gegenstand: Angebot von Dienstleistungen und Beratung auf dem Gebiet der neuen Medien und Interneteinrichtungen, Betreiben von Internet-Sites, Entwicklung, Handel, Import/Export von Software und artverwandten Artikeln sowie Einrichten und Betreiben von Callcenters; - ggf. gemeinsam mit Dritten - Erwerben und Veräußern von Beteiligungen an juristischen Personen, Gesellschaften und Unternehmen, Zusammenarbeit damit und deren Geschäftsführung; Erwerben, Verwalten, Betreiben, Belasten und Veräußern von Sachen und Rechten - einschließlich gewerblicher Schutzrechte - sowie Anlegen von Vermögen; Ausführung von Allem, was mit dem Vorstehenden zusammenhängt oder dazu förderlich sein kann. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Smit, Marcel Erik, Beverwijk/Niederlande, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Q-Go Deutschland GmbH, Zorneding, Landkreis Ebersberg, Obere Bahnhofstraße 9, 85604 Zorneding.Neue Firma: Q-go Deutschland GmbH. Geschäftsanschrift: Obere Bahnhofstraße 9, 85604 Zorneding. Die Q-go professional services GmbH mit dem Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn HRB 16797) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.04.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.