HRB 197981: QAS-Company AG, München, Mühlthalerstraße 91 b, 81475 München. Die Hauptversammlung vom 27.09.2021 hat die Änderung des § 18 (Beschlussfassung) der Satzung beschlossen.
QAS-Company AG, München, Mühlthalerstraße 91 b, 81475 München. Ausgeschieden: Vorstand: Blab, Monika, München, * ‒.‒.‒‒.
QAS-Company AG, München, Mühlthalerstraße 91 b, 81475 München. Bestellt: Vorstand: Groß, Harald, Gauting, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
QAS-Company AG, München, Mühlthalerstraße 91 b, 81475 München. Aktiengesellschaft. Satzung vom 09.12.2011. Geschäftsanschrift: Mühlthalerstraße 91 b, 81475 München. Gegenstand des Unternehmens: Beratung verschiedenster Unternehmen im Bereich des Qualitäts-, Projekt- und Prozessmanagements, Vorbereitung auf Zertifizierungen, Bereitstellung von verkaufsfähigen Produkten des Unternehmensmanagements, Vermittlung von freiberuflichen Projektmitarbeitern und Festangestellten und der Durchführung von Schulungen. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Blab, Alexander, Neuried, * ‒.‒.‒‒; Blab, Annette, Neuried, * ‒.‒.‒‒; Blab, Monika, München, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Vorstand ist durch Satzung vom 09.12.2011 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 03.04.2017 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 20.000,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der OAS-Company GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 165635). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.