QUE'BAP AG, München, Ungererstraße 110, 80805 München. Die Hauptversammlung vom 27.09.2013 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "Quebap GmbH" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 209375) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
QUE'BAP AG, München, Ungererstraße 110, 80805 München. Die Hauptversammlung vom 18.05.2011 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 78.000,00 EUR und die Änderung des § 4 (Grundkapital) der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Neues Grundkapital: 130.000,00 EUR.
QUE'BAP AG, München, Ungererstraße 110, 80805 München.Aktiengesellschaft. Satzung vom 11.03.2010. Geschäftsanschrift: Ungererstraße 110, 80805 München. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb von Systemgastronomie, auch als Franchisegeber, sowie Handel mit Waren aller Art, insbesondere Gastronomiebedarf und Lebensmitteln. Grundkapital: 52.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Inan, Ahmet Göktürk, München, * ‒.‒.‒‒; Isik, Fikret, Üsküdar-Istanbul/Türkei, * ‒.‒.‒‒; Kirdar, Özgür, München, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der QUE'BAP GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 177365). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.