Qioptiq Holding GmbH, Göttingen, Königsallee 23, 37081 Göttingen. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Qioptiq Photonics GmbH & Co. KG mit Sitz in Göttingen (Amtsgericht Göttingen HRA 3610) am 09.06.2011 eingetragen und der Eintragungsvermerk von Amts wegen am 16.06.2011 berichtigt worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Qioptiq Holding GmbH, Göttingen, Königsallee 23, 37081 Göttingen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.05.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.05.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 04.05.2011 mit der Qioptiq Photonics GmbH & Co. KG mit Sitz in Göttingen (Amtsgericht Göttingen HRA 3610) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
LINOS GmbH, Göttingen, Königsallee 23, 37081 Göttingen.Neue Firma: Qioptiq Holding GmbH. Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma mit Wirkung zum 1. Juli 2010 beschlossen.
LINOS GmbH, Göttingen, Königsallee 23, 37081 Göttingen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.12.2009. Geschäftsanschrift: Königsallee 23, 37081 Göttingen. ist die Entwicklung, Herstellung und der Verkauf von optischen, elektronischen und feinmechanischen Produkten sowie der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an und die Beratung von technologieorientierten Unternehmen. 5.511.999,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder duch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Brockmeyer, Volker, Kürnach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dornieden, Hubertus, Göttingen, * ‒.‒.‒‒; Dr. Ledig, Mario, Gilching, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der LINOS AG, Göttingen (AG Göttingen, HRB 3073) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.12.2009 . Mit der Optco Akquisitions GmbH, Düsseldorf, (AG Düsseldorf HRB 54283) als herrschendem Unternehmen ist am 20.12.2006 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Hauptversammlung vom 06.02.2007 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen. Der mit der Optco Akquisitions GmbH, Göttingen (nun: Amtsgericht Göttingen HRB 200386) am 20.12.2006 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 09.12.2009 geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 09.12.2009 hat der Änderung zugestimmt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.