Die Quadoro Investment GmbH aus Offenbach ist im Handelsregister Offenbach am Main unter der Nummer HRB 43802 verzeichnet. Nach der Gründung am 01.12.2008 hat die Quadoro Investment GmbH ihren Standort mindestens zweimal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: - Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, - Infrastruktur-Sondervermögen gemäß §§ 260a ff. KAGB, - Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: 1.Sachwerte, sofern es sich handelt um a. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, b. Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile, c. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, d. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, e. Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile, f. Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, g. Container, h. für Vermögensgegenstände im Sinne der Buchstaben b bis f genutzte Infrastruktur. 2. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, 3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, 4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, 5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, 6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, 7. Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195. - offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB), welche in folgende Vermögensgegenstände investieren dürfen: Folgende, in § 284 Abs. 2 KAGB genannte Vermögensgegenstände: a. Wertpapiere im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB, b. Geldmarktinstrumente im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB, c. Derivate im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 c) KAGB, d. Bankguthaben im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 d) KAGB, e. Immobilien im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 e) KAGB, f. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 f) KAGB, g. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 g) KAGB, h. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, i. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. (3) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF sowie ausländische AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. (4) Die Gesellschaft darf die folgenden Dienst- und Nebendienstleistungen betreiben: - Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), - die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), - die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, - die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, - die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, - die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, - Sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. (5) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. (6) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (7) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 325.000,00 EUR. Die Quadoro Investment GmbH weist zur Zeit 17 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).