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Quadoro Investment GmbH, Offenbach (HRB 43802)

Firmendaten

Anschrift
Berliner Str. 114
63065 Offenbach
Frühere Anschriften: 2
Berliner Str. 114, 63065 Offenbach
Berliner Str. 114, 63067 Offenbach
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 069/247559310
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: keine Angabe
Webseite: kvg.doric.com
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: 2008
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: e: 250.000,00 EUR - 499.999,99 EUR
Branche: 15 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 43802
Amtsgericht: Offenbach am Main
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Quadoro Investment GmbH aus Offenbach ist im Handelsregister Offenbach am Main unter der Nummer HRB 43802 verzeichnet. Nach der Gründung am 01.12.2008 hat die Quadoro Investment GmbH ihren Standort mindestens zweimal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: - Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, - Infrastruktur-Sondervermögen gemäß §§ 260a ff. KAGB, - Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: 1.Sachwerte, sofern es sich handelt um a. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, b. Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile, c. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, d. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, e. Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile, f. Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, g. Container, h. für Vermögensgegenstände im Sinne der Buchstaben b bis f genutzte Infrastruktur. 2. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, 3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, 4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, 5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, 6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, 7. Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195. - offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB), welche in folgende Vermögensgegenstände investieren dürfen: Folgende, in § 284 Abs. 2 KAGB genannte Vermögensgegenstände: a. Wertpapiere im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB, b. Geldmarktinstrumente im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB, c. Derivate im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 c) KAGB, d. Bankguthaben im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 d) KAGB, e. Immobilien im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 e) KAGB, f. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 f) KAGB, g. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 g) KAGB, h. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, i. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. (3) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF sowie ausländische AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. (4) Die Gesellschaft darf die folgenden Dienst- und Nebendienstleistungen betreiben: - Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), - die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), - die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, - die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, - die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, - die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, - Sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. (5) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. (6) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (7) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 325.000,00 EUR. Die Quadoro Investment GmbH weist zur Zeit 17 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 21.11.2024)

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Registermeldungen 34

Nummer
der
Eintra­gung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
32 Prokura erloschen:
Heidbrink, Christian, Königstein im Taunus,
* ‒.‒.‒‒
a)
19.11.2024
Lohr
b)
Fall 39
31 Prokura erloschen:
Schloßmüller, Martina Barbara, Gründau,
* ‒.‒.‒‒
a)
11.12.2023
Choi-Kim
b)
Fall 38
30 c)
(1) Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen oder ausländischen
AIF (kollektive Vermögensverwaltung).
(2) Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
- Immobilien-Sondervermögen gemäß §§
230 ff. KAGB,
- Infrastruktur-Sondervermögen gemäß §§
260a ff. KAGB,
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils in die
folgenden Vermögensgegenstände
investieren dürfen:
1.Sachwerte, sofern es sich handelt um
a. Immobilien, einschließlich Wald, Forst
und Agrarland,
b. Schiffe, Schiffsaufbauten und
Schiffsbestand- und -ersatzteile,
c. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und
-ersatzteile,
d. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport
und zur Speicherung von Strom, Gas oder
Wärme aus erneuerbaren Energien,
e. Schienenfahrzeuge,
Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
f. Fahrzeuge, die im Rahmen der
Elektromobilität genutzt werden,
g. Container,
h. für Vermögensgegenstände im Sinne der
Buchstaben b bis f genutzte Infrastruktur.
2. Anteile oder Aktien an ÖPP-
Projektgesellschaften und Infrastruktur-
Projektgesellschaften,
3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne der Nummer 1 sowie die zur
Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen,
4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind,
5. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 oder an europäischen
oder ausländischen geschlossenen
Publikums-AIF, deren Anlagepolitik
vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
6. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den
§§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an
geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AIF,
deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt,
7. Vermögensgegenstände nach den §§
193 bis 195.
- offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen (§ 284 KAGB), welche
in folgende Vermögensgegenstände
investieren dürfen:
Folgende, in § 284 Abs. 2 KAGB genannte
Vermögensgegenstände:
a. Wertpapiere im Sinne von § 284 Abs. 2
Nr. 2 a) KAGB,
b. Geldmarktinstrumente im Sinne von §
284 Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB,
c. Derivate im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2
c) KAGB,
d. Bankguthaben im Sinne von § 284 Abs.
2 Nr. 2 d) KAGB,
e. Immobilien im Sinne von § 284 Abs. 2
Nr. 2 e) KAGB,
f. Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 284 Abs. 2
Nr. 2 f) KAGB,
g. Anteile oder Aktien an inländischen
offenen Investmentvermögen sowie an
entsprechenden offenen EU- oder
ausländischen Investmentvermögen im
Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 g) KAGB,
h. Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften und Infrastruktur-
Projektgesellschaften im Sinne von § 284
Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann,
i. Edelmetalle, unverbriefte
Darlehensforderungen und
Unternehmensbeteiligungen im Sinne von §
284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann.
(3) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF sowie ausländische AIF, die mit den
oben genannten inländischen
Investmentvermögen vergleichbar sind.
(4) Die Gesellschaft darf die folgenden
Dienst- und Nebendienstleistungen
betreiben:
- Die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen
(Finanzportfolioverwaltung),
- die Verwaltung einzelner nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung),
- die Anlageberatung bezogen auf
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes,
- die Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes sind,
- die Verwahrung und Verwaltung von
Anteilen an inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen und ausländischen
AIF für andere,
- die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
- Vertrieb und das Pre-Marketing von
Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen,
- Sonstige Tätigkeiten, die mit den in
diesem Absatz genannten Dienstleistungen
und Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind.
(5) Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
(6) Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen
gründen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf die
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist. Die
Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
(7) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf
die Gesellschaft nicht betreiben.
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2023 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand)
beschlossen.
a)
13.10.2023
Hrivula
b)
Fall 37
29 Prokura erloschen:
Reinkensmeier, Hendrikje Mirjam, Frankfurt am
Main, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
mit der Ermächtigung zur Veräußerung und
Belastung von Grundstücken:
Personenbezogene Daten geändert, nun:
Bashotaj, Valdete, Kleinheubach, * ‒.‒.‒‒
a)
17.07.2023
Hrivula
b)
Fall 36
28 Prokura erloschen:
Früh, Bertram, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
mit der Ermächtigung zur Veräußerung und
Belastung von Grundstücken:
Preis, Stefanie Martina Maria, Frankfurt am
Main, * ‒.‒.‒‒
a)
19.04.2023
Hrivula
b)
Fall 35
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Historie 23

19.11.2024
Entscheideränderung

Austritt
Herr Christian Heidbrink
Prokurist

11.12.2023
Entscheideränderung
17.07.2023
Entscheideränderung

Austritt
Frau Hendrikje Mirjam Reinkensmeier
Prokurist

Entscheideränderung

Veränderung
Valdete Bashotaj
Prokurist

19.04.2023
Entscheideränderung

Austritt
Herr Bertram Früh
Prokurist

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Stefanie Martina Maria Preis
Prokurist

17.03.2023
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Frank-Peter Wolf
Prokurist

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