HRB 40416:Quarzitsteinwerk Meter GmbH, Morbach, Im Steinbruch 1, 54497 Morbach.Die Gesellschafterversammlung vom 05.05.2015 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Dabei wurde der Unternehmensgegenstand geändert. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Abbau von Bodenschätzen, insbesondere Quarzitstein, die Herstellung von Straßenschotter, die Ausführung von Transporten und von Abbruch- und Erdarbeiten sowie der Handel mit Baumaschinen.
HRB 40416:Quarzitsteinwerk Meter GmbH, Morbach, Am Sportplatz, 54497 Morbach.Änderung der Geschäftsanschrift: Im Steinbruch 1, 54497 Morbach. Nicht mehr Geschäftsführer: Meter, Maria, Neumagen-Dhron, * ‒.‒.‒‒.
Quarzitsteinwerk Meter GmbH, Morbach (Am Sportplatz, 54497 Morbach). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2006. Gegenstand: Gegenstand ist der Abbau von Bodenschätzen, insbesondere Quarzitstein, die Herstellung von Straßenschotter sowie die Ausführung von Transporten und von Abbruch- und Erdarbeiten. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Meter, Maria, Neumagen-Dhron, * ‒.‒.‒‒; Meter, Edgar jun., Neumagen-Dhron, * ‒.‒.‒‒; Meter, Stefan jun., Neumagen-Dhron, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Quarzit-Steinwerk Meter KG, Neumagen (HRA 20789 Amtsgericht Wittlich) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.