HRB 86581: Quell Recycling GmbH, Lorsch, Ludwig-Erhard-Strasse 30, 64653 Lorsch. Nicht mehr Geschäftsführer: Koch, Thomas, Lorsch, * ‒.‒.‒‒.
HRB 86581: Quell Recycling GmbH, Lorsch, Ludwig-Erhard-Strasse 30, 64653 Lorsch. Nicht mehr Geschäftsführerin: Quell, Christa, Lorsch, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Koch, Thomas, Lorsch, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 86581: Quell Recycling GmbH, Lorsch, Ludwig-Erhard-Strasse 30, 64653 Lorsch. Geschäftsanschrift: Ludwig-Erhard-Strasse 30, 64653 Lorsch. Nicht mehr Geschäftsführer: Quell, Günter, Lorsch, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführerin: Koch-Quell, Christina Claudia, Lorsch, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 86581:Quell Recycling GmbH, Lorsch (Ludwig-Erhard-Strasse 30, 64653 Lorsch). Die Gesellschafterversammlungen vom 29.01.2015 und vom 26.02.2015 haben die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 3 (Stammkapital) und 7 (Gesellschafterversammlung) beschlossen.
Quell Recycling GmbH, Lorsch (Ludwig-Erhard-Strasse 30, 64653 Lorsch). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der GC-Quell GmbH (vormals: Quell Recycling GmbH) mit Sitz in Lorsch (Amtsgericht Darmstadt, HRB 25016) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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