Quick Grundstücksverwaltungs GmbH, Kevelaer, Feldstraße 62, 47623 Kevelaer. Die Gesellschafterversammlung vom 09.04.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 Abs. 6 (Gesellschafterversammlung) beschlossen.
Quick Grundstücksverwaltungs GmbH, Kevelaer, Feldstraße 62, 47623 Kevelaer. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.08.2011. Geschäftsanschrift: Feldstraße 62, 47623 Kevelaer. Die Verpachtung, Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz sowie sonstigem -auch beweglichem- Anlagevermögen, das sich im Eigentum der Gesellschaft befindet oder das ihr dem Werte nach oder zur Nutzung überlassen wird. 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Quick, Karl-Heinz, Kevelaer, * ‒.‒.‒‒; Quick, Paul, Kevelaer, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Quick Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG, Kevelaer (Amtsgericht Kleve HRA 1683) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.