HRB 102279: Röchling Medical Brensbach AG, Brensbach, Höchster Straße 100, 64395 Brensbach. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 16.08.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Hauptversammlung vom 28.09.2021 mit der Alwine Vier Beteiligungen AG mit dem Sitz in Wien/Österreich (Österreichisches Firmenbuch, FN 555302-000), unter gleichzeitiger Annahme der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) verschmolzen. Nunmehr: Röchling Medical Solutions SE mit Sitz in Brensbach (Amtsgericht Darmstadt, HRB 102702). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 102279: Röchling Medical Brensbach AG, Brensbach, Höchster Straße 100, 64395 Brensbach. Wegen Änderungen in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden.
HRB 102279: Röchling Medical Brensbach AG, Brensbach, Höchster Straße 100, 64395 Brensbach. Geändert, nun: Vorstand: Lehmann, Joachim, Miehlen, * ‒.‒.‒‒; Stauch, Alexander, Tettau, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 102279: Röchling Medical Brensbach AG, Brensbach, Höchster Straße 100, 64395 Brensbach. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplans über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der Röchling Medical Brensbach AG mit Sitz in Brensbach (Aktiengesellschaft, eingetragen beim Amtsgericht Darmstadt unter der HRB 102279) als übernehmender Rechtsträger mit der Alwine Vier Beteiligungen AG mit Sitz in Wien, Österreich (Aktiengesellschaft, eingetragen beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, FN 555302 x ) als übertragender Rechtsträger eingereicht worden. Folgender Hinweis wird erteilt zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft gemäß Art. 24 der EU-Verordnung vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE): Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a. SE-VO findet das Recht des Mitgliedsstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung. Zum Schutz der Interessen der Gläubiger findet mithin § 22 des deutschen Umwandlungsgesetzes ("UmwG") Anwendung. Danach ist den Gläubigern Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Röchling Medical Brensbach AG nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekannt gemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung mit ihrem ganzen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger und durch mindestens ein weiteres Blatt. Die Bekanntmachung gilt als erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Auch für Anleihegläubiger der Röchling Medical Brensbach AG (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen) gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b., c. SE-VO gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte entsprechend. Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 des deutschen Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SEAG") finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der Röchling Medical Solutions SE in Deutschland ist. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt werden: Röchling Medical Brensbach AG Höchster Str. 100, 64395 BrensbachFolgender Hinweis wird erteilt zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft gemäß Art. 24 der EU-Verordnung vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE): Den Gläubigern der Alwine Vier Beteiligungen AG ist des Weiteren, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Verschmelzung bzw. Löschung der übertragenden Gesellschaft gemäß Art. 28 SE-VO i.V.m. § 24 Abs. 5 SEG zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Alwine Vier Beteiligungen AG eingeholt werden: Alwine Vier Beteiligungen AG, c/o Emberger Molzbichler Rechtsanwälte Plankengasse 2, 1010 WienDie Europäische Gesellschaft (SE) wird folgende Firma haben: Röchling Medical Solutions SE; ihr Sitz wird sein in Brensbach, Deutschland. Gläubigern, die einen Anspruch gegen die Gründungsgesellschaft haben, wird Sicherheit geleistet, wenn sie innerhalb von sechs Monaten (Frist gemäß Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 UmwG) nach Offenlegung der Eintragung (Art. 15 Abs. 2 SE-VO) ihre Forderung dem Grunde und der Höhe nach schriftlich geltend machen. Der Anspruch steht den Gläubigern nur insoweit zu, als sie glaubhaft machen können, dass ihre Ansprüche durch Verschmelzung gefährdet sind und sie nicht bereits Befriedigung verlangen können. Die Anmeldung der Forderung muss an folgende Adresse gerichtet sein:Röchling Medical Brensbach AG, Höchster Str. 100, 64395 Brensbach
HRB 70836: Röchling Medical Brensbach GmbH, Brensbach, Höchster Straße 100, 64395 Brensbach. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.05.2021 im Wege des Formwechsels in die Röchling Medical Brensbach AG mit Sitz in Brensbach (Amtsgericht Darmstadt, HRB 102279) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Wegen Änderungen in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden. Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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