HRA 22324 HB: Röpke & Behring GmbH & Co. KG, Bremen, Kirchweg 214, 28199 Bremen. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 2. Henzel, Olaf, geb. Meierdierks; Änderung zu Nr. 3: Änderung der Vertretungsbefugnis; Zender, Michael; Einzelprokura
HRA 22324 HB: Röpke & Behring GmbH & Co. KG, Bremen, Kirchweg 214, 28199 Bremen. Geschäftsanschrift: Kirchweg 214, 28199 Bremen
HRA 22324 HB: Röpke & Behring GmbH & Co. KG, Bremen, Sedanstr. 122, 28201 Bremen. Prokura: Änderung zu Nr. 2: Nachname infolge Heirat geändert; Henzel, Olaf, geb. Meierdierks, * ‒.‒.‒‒, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen.
HRA 22324 HB: Röpke & Behring GmbH & Co. KG, Bremen, Sedanstr. 122, 28201 Bremen. Prokura: Änderung zu Nr. 2: Wulff, Olaf; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen; 3. Zender, Michael, * ‒.‒.‒‒, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen.
HRA 22324 HB: Firma vormals: Hans A. Röpke Immobilien GmbH & Co. KG, Bremen, Sedanstr. 122, 28201 Bremen. Röpke & Behring GmbH & Co. KG. Die Firma ist geändert. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.06.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die August Behring GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRB 17583) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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