HRB 12964: Rösler Beteiligungsverwaltung GmbH, Hergensweiler, Rupolzer Straße 53, 88138 Hergensweiler. Bestellt: Geschäftsführer: Rösler, Thiemo, Wangen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 12964:Rösler Beteiligungsverwaltung GmbH, Hergensweiler, Rupolzer Straße 53, 88138 Hergensweiler.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.08.2015. Geschäftsanschrift: Rupolzer Straße 53, 88138 Hergensweiler. Gegenstand des Unternehmens: Der Erwerb und das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie der Erwerb und die Verwaltung von anderen Vermögensgegenständen gleich welcher Art, soweit deren Erwerb keiner Genehmigung bedarf. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rösler, Peter, Wangen-Neuravensburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 07.08.2015 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 07.08.2015 Teile des Vermögens (100 %ige Beteiligung an der rose plastic AG) von der Rösler Vermögensverwaltung GmbH mit dem Sitz in Hergensweiler (Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRB 8947) übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.