HRA 202597: R. O. Ernst Holding & Co. KG, Ludwigsburg, Teinacher Straße 49, 71634 Ludwigsburg. Sitz verlegt; nun: Bietigheim-Bissingen. Änderung der Geschäftsanschrift: Wilhelmshofstraße 51, 74321 Bietigheim-Bissingen.
HRA 202597: R. O. Ernst Holding GmbH & Co. KG, Ludwigsburg, Teinacher Straße 49, 71634 Ludwigsburg. Firma geändert; nun: R. O. Ernst Holding & Co. KG.
HRA 202597:R. O. Ernst Holding GmbH & Co. KG, Ludwigsburg, Teinacher Straße 49, 71634 Ludwigsburg.Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Ernst, Rolf O., Bietigheim-Bissingen, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: R. O. Ernst Verwaltungs GmbH, Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRB 205193).
R. O. Ernst Holding GmbH & Co. KG, Ludwigsburg, Teinacher Str. 62, 71634 Ludwigsburg. Änderung der Geschäftsanschrift: Teinacher Straße 49, 71634 Ludwigsburg.
R. O. Ernst Holding GmbH & Co. KG, Ludwigsburg, Teinacher Str. 62, 71634 Ludwigsburg.Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "R.O. Ernst GmbH Outsourcing Dienstleistungen", Worms (Amtsgericht Mainz HRB 11748) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "R. O. Ernst GmbH", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRB 205300) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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