HRA 202278: Saatzucht Immobilien GmbH & Co. KG, Stade, Wiesenstr. 8, 21680 Stade. Firma geändert, nun: Neue Firma: RAISA Immo GmbH & Co. KG. Nach Änderung der Firma, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: RAISA Services GmbH, Stade (Amtsgericht Tostedt HRB 203143), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Saatzucht Immobilien GmbH & Co. KG, Stade, Wiesenstr. 8, 21680 Stade. (Der Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung, die Verpachtung sowie die Verwaltung eigener und fremder Immobilien sowie sonstigen Vermögens mit Ausnahme von Geschäften, die unter die Erlaubnispflicht des § 34 c Gewerbeordnung fallen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Wiesenstr. 8, 21680 Stade. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Persönlich haftender Gesellschafter: Saatzucht Immobilien Verwaltungs GmbH, Stade (Amtsgericht Tostedt HRB 203143), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Saatzucht Immobilien GmbH, Stade (AG Tostedt HRB 3655) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.