HRA 52294 B: RAVENNA Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Berlin, c/o IKB Deutsche Industriebank AG, Charlottenstraße 35/36, 10117 Berlin. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Restruktur 3 GmbH; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 52294 B: RAVENNA Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Berlin, c/o IKB Deutsche Industriebank AG, Charlottenstraße 35/36, 10117 Berlin (Unternehmensgegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens). Firma: RAVENNA Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: c/o IKB Deutsche Industriebank AG, Charlottenstraße 35/36, 10117 Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Restruktur 3 GmbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 66301); Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der RAVENNA Vermögensverwaltungs AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 35728 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 22.03.2016. Folgende Gesellschaft ist bisher auf die Gesellschaft verschmolzen: - die Agricola Grundstücksgesellshaft mit beschränkter Haftung i.L. Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 62600 B) Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.