HRB 58701: RCO ReiseCenter Ottensen GmbH, Hamburg, Alte Landstraße 102, 22339 Hamburg. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 58701: RCO ReiseCenter Ottensen GmbH, Hamburg, Alte Landstraße 102, 22339 Hamburg. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf 3 Monate festgesetzt.
HRB 58701: RCO ReiseCenter Ottensen GmbH, Hamburg, Alte Landstraße 102, 22339 Hamburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Az. 67g IN 581/14) vom 22.03.2021 ist das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 58701:RCO ReiseCenter Ottensen GmbH, Hamburg, Alte Landstraße 102, 22339 Hamburg.Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67g IN 581/14) vom 02.03.2015 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist eingeschränkt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
RCO ReiseCenter Ottensen GmbH, Hamburg, Alte Landstraße 102, 22339 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der E-Plex Mediengesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 87562) beschlossen. Geschäftsanschrift: Alte Landstraße 102, 22339 Hamburg. 51.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der E-Plex Mediengesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 87562) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.