REC-DE-II GmbH, Frankfurt am Main, An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden REC-DE-II SPRL am 22.09.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
REC-DE-II GmbH, Frankfurt am Main, An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main.Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der REC-DE-II SPRL mit Sitz in Brüssel/Belgien (Register of Legal Persons Nummer RPM 0821.115.292 ) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
REC-DE-II GmbH, Frankfurt am Main, An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main.Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf eines Verschmelzungsplanes beim Handelsregister eingereicht worden ist. 2. An der Verschmelzung sind REC DE II GmbH, An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR B 82434 als übertragende Gesellschaft und die REC DE II SPRL, Gesellschaft mit beschränkter Haftung belgischen Rechts, mit Sitz in 1000 Brüssel, rue Royale 97, die im Register der juristischen Personen unter der Registernummer 0821.115.292 RPM Bruxelles eingetragen ist als übernehmende Gesellschaft beteiligt. 3. Deutsche Gläubiger- und Minderheitenschutzrechte a) Da die neue REC DE II SPRL als übernehmende Gesellschaft nicht deutschem Recht unterliegt, können die Gläubiger der REC DE II GmbH gem. § 122j des deutschen Umwandlungsgesetzes Sicherheit verlangen, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem dieser Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist. Dieses Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntgabe des Verschmelzungsplans entstanden sind. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der REC DE II GmbH gem. § 122j UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 122j des Umwandlungsgesetz erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der REC DE II GmbH unter deren Geschäftsanschrift An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung dieses Verschmelzungsplanentwurf durch das Handelsregister der REC DE II GmbH gefordert werden muss. b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da keine Minderheitsgesellschafter bei der REC DE II GmbH vorhanden sind. 4. Belgische Gläubiger- und Minderheitenschutzrechte a) Gemäß Artikel 684 des belgisches Gesellschaftsrechtsgesetzbuches können die Gläubiger jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, deren Forderung vor dieser Bekanntmachung entstanden aber noch nicht fällig geworden ist, ungeachtet entgegenstehender Vereinbarungen, bis spätestens zwei Monate nach dieser Bekanntmachung Sicherheitsleistung verlangen. Die aufnehmende Gesellschaft gegen die sich die Forderung künftig richtet und gegebenenfalls die übertragende Gesellschaft können die Sicherheitsleistung jeweils durch Zahlung in Höhe des Wertes der Forderung nach Abzug eines Diskonts abwenden. Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Gläubiger nicht ausbezahlt ist Klage beim Präsidenten des Handelsgerichts einzulegen, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren Sitz hat. Das Verfahren wird beantragt und verhandelt wie ein Eilverfahren; gleiches gilt für die Vollstreckung der Entscheidung. Mit allen Rechten außer in der Sache selbst zu entscheiden bestimmt der Präsident die von der Gesellschaft zu erbringende Sicherheitsleistung und die Frist in der diese zu erbringen ist, es sei denn er entscheidet, wegen Berücksichtung entweder von Gewährleistungen und Vorrechten die dem Gläubiger zustehen oder der Solvenz der aufnehmenden Gesellschaft, dass keine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. Wird die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der so bestimmten Fristen erbracht wird die Forderung sofort füllig. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. b) Gemäß Art. 340 und Art. 341 des belgischen Gesellschaftsrechtsgesetzbuchs kann jeder Gesellschafter bei einem berechtigten Anlass die Rücknahme sämtlicher seiner Anteile von denjenigen Gesellschaftern verlangen, die diesen berechtigten Anlass ausgelöst haben. Ein für den Minderheitengesellsehafter nachteiliges Umtauschverhältnis stellt einen solchen berechtigten Anlass dar. Hierfür ist Klage beim Präsidenten des Handelsgerichts einzureichen, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Eine Gesellschafterliste ist am Sitz der Gesellschaft in der oben genannten Adresse hinterlegt. Der Richter verurteilt den Beklagten dazu, innerhalb einer von ihm bestimmten Frist, die ab Zustellung des Urteils zu laufen beginnt, die Anteile gegen einen von ihm festgesetzten Preis übernehmen und den Kläger dazu seine Anteile an den Beklagten zu übertragen. Das Urteil tritt an die Stelle der mit der Abtretung der Anteile verbundenen Verfahrensvoraussetzungen. Die Rücknahme erfolgt gegebenenfalls nach Ausübung möglicher Vorkaufsrechte an den vom Urteil betroffenen Anteilen. Die Beklagten sind hinsichtlich der Zahlung Gesamtschuldner. Das Urteil ist ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung vorläufig vollstreckbar. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.
REC-DE-II GmbH, Frankfurt am Main, An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main.1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist.2. An der Verschmelzung sind REC DE II GmbH, An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 82434 als übertragende Gesellschaft und die REC DE II SPRL, Gesellschaft mit beschränkter Haftung belgischen Rechts, mit Sitz in 1000 Brüssel, rue Royale 97, die im Register der juristischen Personen unter der Registernummer 0821.115.292 RPM Bruxelles eingetragen ist als übemehmende Gesellschaft beteiligt.3.a) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden REC DE II GmbH ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an derVerschmelzung beteiligten REC DE II GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der REC DE II GmbH nach § 122 a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der REC DE II GmbH gem. § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der REC DE II GmbH unter deren Geschäftsanschrift An der Hauptwache 7, 60313 Frankfurt am Main geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderungen erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschung möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der REC DE II GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden.
REC-DE-II GmbH, Flensburg(Savignystraße 61, 60325 Frankfurt am Main). Der Sitz der Gesellschaft ist nach Frankfurt am Main verlegt (Frankfurt am Main, HRB 82434)..
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