HRB 28475: REFA Consulting AG, Dortmund, Emil-Figge-Str. 43, 44227 Dortmund. Die Hauptversammlung vom 26.04.2017 hat die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen um 150.000,00 EUR und die Änderung des § 3 (Grundkapital und Aktien) der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Neues Stammkapital: 750.000,00 EUR.
HRB 28475: REFA Consulting AG, Dortmund, Emil-Figge-Str. 43, 44227 Dortmund. Aktiengesellschaft. Satzung vom 12.04.2016. Geschäftsanschrift: Emil-Figge-Str. 43, 44227 Dortmund. Gegenstand: die Beratung von Unternehmen und Verwaltungen und anderen Institutionen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung. Grundkapital: 600.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Weiss, Tanja, Dortmund, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vorstandsvorsitzender: Prof. Dr. Störmer, Oliver Björn, Muralto / Schweiz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der REFA CONSULTING GmbH mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 13133) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.04.2016. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.