REHA-TRAINING-KRANKENHAUS Gesellschaft für Physiotherapie Sport- und Unfallrehabilitation mbH, Leverkusen, Opladener Straße 60, 51375 Leverkusen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Am Gesundheitspark 2, 51375 Leverkusen.
REHA-TRAINING-KRANKENHAUS Gesellschaft für Physiotherapie Sport- und Unfallrehabilitation mbH, Leverkusen, Opladener Straße 60, 51375 Leverkusen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2009. Geschäftsanschrift: Opladener Straße 60, 51375 Leverkusen. Gegenstand: die Durchführung ambulanter und stationärer Physiotherapien, die Nachbehandlung von Sport- und Unfallverletzungen sowie die Durchführung von Präventionsmaßnahmen in Krankenhäusern. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Heimann, Frank, Köln, * ‒.‒.‒‒; Mittmann, Rolf, Leverkusen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der REHA-TRAINING Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH mit Sitz in Leverkusen (Amtsgericht Köln, HRB 48737) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 28.08.2009 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.