PR 700379: REILING Partnerschaft mbB Steuerberatungsgesellschaft - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Karlsruhe (Herrenalber Straße 45, 76199 Karlsruhe). Eingetreten als Partner: Storz, Ingo Wilhelm, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Eschbronn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
PR 700379: REILING Partnerschaft mbB Steuerberatungsgesellschaft - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Karlsruhe (Herrenalber Straße 45, 76199 Karlsruhe). Partnerschaftsgesellschaft. Gegenstand: Die für Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Absatz 4 WPO sowie §§ 33 und 57 Absatz 3 StBerG, inbesondere Prüfung und Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen, die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten sowie die freiberuflichen wirtschaftsprüfenden, steuer- und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sowie berufsrechtlich nicht zulässige Geschäfte sind ausgeschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Partner vertreten gemeinsam. Partner: Reiling, Ullrich Oswald, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Pfinztal, * ‒.‒.‒‒; Reiling, Axel Erich, Steuerberater, Kämpfelbach, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Gann und Reiling GmbH Steuerberatungsgesellschaft - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 109122) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.