Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
b)
Sitz verlegt; nun:
Bietigheim-Bissingen
Neue
Geschäftsanschrift:
Austraße 129, 74321 Bietigheim-Bissingen |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2022 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz)
beschlossen. |
a)
14.12.2022
Eichelberger |
HRB 760493: REKO Holding GmbH, Sachsenheim, In der Bannhalde 31, 74343 Sachsenheim. Die Gesellschafterversammlung vom 08.05.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 521.000,00 EUR auf 548.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 548.000,00 EUR.
HRB 760493: REKO Holding GmbH, Sachsenheim, In der Bannhalde 31, 74343 Sachsenheim. Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme von Teilen des Vermögens der "REKO GmbH", Sachsenheim (Amtsgericht Amtsgericht Stuttgart HRB 290311) um 1.000,00 EUR auf 27.000,00 EUR im Wege der Abspaltung erhöht. Stammkapital nun: 27.000,00 EUR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "REKO GmbH", Sachsenheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 290311) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 20.12.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.12.2017 die Beteiligungen an der KRD GmbH mit Sitz in Staßfurt (AG Stendal, HRB 107177) und der REKO Software GmbH mit Sitz in Sachsenheim (AG Stuttgart, HRB 290969) auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) abgespalten (Abspaltung zur Aufnahme).
HRB 760493: REKO Holding GmbH, Sachsenheim, In der Bannhalde 31, 74343 Sachsenheim. Die Eintragung der Aufspaltung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "REKO GmbH", Sachsenheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 290311) am 22.09.2017 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
HRB 760493: REKO Holding GmbH, Sachsenheim, In der Bannhalde 31, 74343 Sachsenheim. Die Gesellschafterversammlung vom 09.08.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines Teils des Vermögens "REKO GmbH", Sachsenheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 290311) auf 26.000,00 EUR im Wege der Abspaltung erhöht. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "REKO GmbH", Sachsenheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 290311) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 09.08.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 09.08.2017 die Beiligungen an der GHB GmbH, Roßleben und der REKO - THERM GmbH, Sachsenheim auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) abgespalten (Abspaltung zur Aufnahme). Die Abspaltung wird erst mit der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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