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REMCO Autozubehör-Handelsgesellschaft mbH, Solingen (HRB 16388) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Rölscheider Str. 23
42657 Solingen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 16388
Amtsgericht: Wuppertal
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die REMCO Autozubehör-Handelsgesellschaft mbH aus Solingen war im Handelsregister Wuppertal unter der Nummer HRB 16388 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die REMCO Autozubehör-Handelsgesellschaft mbH ihren Standort nicht geändert. Die REMCO Autozubehör-Handelsgesellschaft mbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 08.09.2005
Löschung

REMCO Autozubehör-Handelsgesellschaft mbH, Solingen (Rölscheider Str. 23, 42657 Solingen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden König Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 31.08.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 01.09.2005
Veränderung

REMCO Autozubehör-Handelsgesellschaft mbH, Solingen (Rölscheider Str. 23, 42657 Solingen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsvertrag vom 09.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 09.08.2005 mit der König Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Solingen (Amtsgericht Wuppertal, HRB 15014) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

08.09.2005
Registervorgang

Löschung 05.09.2005