REMCO Autozubehör-Handelsgesellschaft mbH, Solingen (Rölscheider Str. 23, 42657 Solingen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden König Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 31.08.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
REMCO Autozubehör-Handelsgesellschaft mbH, Solingen (Rölscheider Str. 23, 42657 Solingen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsvertrag vom 09.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 09.08.2005 mit der König Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Solingen (Amtsgericht Wuppertal, HRB 15014) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.